AGBs

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Fahrschule Krämer

(1) Geltungsbereich

Diese Teilnahmebedingungen gelten für alle Fahrausbildungen, Seminare, Kurse und sonstige Aus- und Weiterbildungsangebote der Fahrschule.

(2) Anmeldung und Vertragsabschluss

Eine Anmeldung kann schriftlich oder per Fax an allen Standorten erfolgen. Bei allen Fahrausbildungen wird ein schriftlicher Ausbildungsvertrag geschlossen. Bei allen anderen Ausbildungen kann der Vertrag auch durch Zusendung der Kurs- und Anmeldebestätigung schriftlich, per E-Mail oder Fax an die angegebene Teilnehmeradresse zustande kommen.

(3) Rechtliche Grundlagen der Ausbildung/ Voraussetzung zur Teilnahme / Eignungsmängel

Die Ausbildungen und der Unterricht werden aufgrund der geltenden gesetzlichen Bestimmungen und der auf ihnen beruhenden Rechtsverordnungen, namentlich der Fahrschülerausbildungsordnung, der Berufskraftfahrerqualifikationsverordnung sowie der einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften, erteilt.  Stellt sich nach Abschluss des Ausbildungsvertrags heraus, dass ein Teilnehmer die notwendigen körperlichen, geistigen, rechtlichen oder  sprachlichen Anforderungen für den Erwerb einer Fahrerlaubnis oder für die Absolvierung anderer Kurse nicht erfüllt, so ist für die Leistungen der Fahrschule Ziffer 14 anzuwenden.

(4) Entgelte / Preisaushang

Bei Fahrausbildungen haben die im Ausbildungsvertrag zu vereinbarenden Entgelte den durch Aushang in der Fahrschule bekannt gegebenen zu entsprechen.

(5) Rücktritt

Ein Rücktritt von Kursen, Seminaren  und Ausbildungen außerhalb von Fahrausbildungen ist bis sieben Kalendertage vor Beginn kostenlos und ohne Angabe von Gründen möglich. Ein Rücktritt bedarf der Schrift- oder Textform. Erfolgt der Rücktritt sieben Tage bis zwei Tage vor Beginn, so werden 50% der Kursgebühr fällig. Erfolgt der Rücktritt später als zwei Tage vor Beginn, dann ist die Kursgebühr zu 100% fällig, was auch im Fall der Nichtteilnahme oder des vorzeitigen Abbruchs aus persönlichen Gründen gilt. Erfolgt ein Rücktritt im Rahmen einer Förderung nach SGB II oder SGB III innerhalb von 14 Tagen nach Vertragsabschluss oder weil die Förderung nicht bewilligt wird oder es zur Arbeitsaufnahme kommt, so fallen keine Kosten für den Rücktritt an.

(6) Kündigung

Der Ausbildungsvertrag kann von Fahrschülern/Teilnehmern jederzeit, von der Fahrschule nur aus wichtigem Grund gekündigt werden.  Eine Kündigung bedarf der Schrift- oder Textform. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn:

  • trotz Aufforderung und ohne triftigen Grund nicht innerhalb von vier Wochen nach Vertragsabschluss mit der Ausbildung begonnen wird oder diese um mehr als 3 Monate, im Falle von nach SGB II oder SGB III geförderten Maßnahmen um mehr als einen Monat, ohne triftigen Grund unterbrochen wird.
  • eine öffentliche Förderung entfällt, sofern der Teilnehmer die Kosten nicht selbst im Voraus aufbringt.
  • den theoretischen oder den praktischen Teil der Fahrerlaubnisprüfung nach jeweils zweimaliger Wiederholung nicht bestanden hat.
  • wiederholt oder gröblich gegen die Weisungen oder Anordnungen des Fahrlehrers, der Fahrschulmitarbeiter oder gegen die Pflichten nach Ziffer 11 verstößt.

(7) Beendigung der Fahrausbildung

Die Ausbildung endet mit der bestandenen Fahrerlaubnisprüfung, in jedem Fall nach Ablauf von 12 Monaten seit Abschluss des Ausbildungsvertrages. Wird das Ausbildungsverhältnis nach Beendigung fortgesetzt, so sind für die Leistungen der Fahrschule die Entgelte der Fahrschule maßgeblich, die durch den nach §32 FahrlG bestimmten Preisaushang zum Zeitpunkt der Fortsetzung des Ausbildungsvertrags ausgewiesen sind. Hierauf hat die Fahrschule bei Fortsetzung hinzuweisen.

(8) Absage von Kursen und Ausbildungen

Die Fahrschule kann Seminare, Kurse und Ausbildungen aus wichtigem Grund absagen, vor allem dann, wenn eine kostendeckende Mindesteilnehmerzahl nicht erreicht wird oder Lehrkräfte kurzfristig, z.B. krankheitsbedingt, ausfallen. Die Fahrschule wird versuchen, einen Alternativtermin dem Teilnehmer anzubieten, sofern dieser damit einverstanden ist. Andernfalls werden bereits bezahlte Entgelte vollständig rückerstattet. Weitergehende Schadenersatzansprüche sind ausgeschlossen.

(9) Grundbetrag und Leistungen im Rahmen der Fahrausbildungen

9.1 Grundbetrag und Leistungen

Mit dem Grundbetrag werden abgegolten: Die allgemeinen Aufwendungen der Fahrschule sowie die Erteilung des theoretischen Unterrichts und erforderliche Vorprüfungen bis zur ersten theoretischen Prüfung. Für die weitere Ausbildung im Falle des Nichtbestehens der theoretischen Prüfung ist die Fahrschule berechtigt, einen hierfür im Ausbildungsvertrag vereinbarten Teilgrundbetrag zu berechnen, höchstens aber die Hälfte des Grundbetrags der jeweiligen Klasse. Die Erhebung eines Teilgrundbetrags nach nicht bestandener praktischer Prüfung ist unzulässig.

9.2 Entgelt für Fahrstunden und Leistungen

Mit dem Entgelt für eine Fahrstunde von 45 Minuten Dauer werden abgegolten: Die Kosten für das Ausbildungsfahrzeug, einschließlich der Fahrzeugversicherungen sowie die Erteilung des praktischen Fahrunterrichts.

9.3 Absage von Fahrstunden/Benachrichtigungsfrist

Kann der Fahrschüler eine vereinbarte Fahrstunde nicht einhalten, so ist die Fahrschule unverzüglich zu verständigen. Werden vereinbarte Fahrstunden nicht mindestens zwei Werktage vor dem vereinbarten Termin abgesagt, ist die Fahrschule berechtigt, eine Ausfallentschädigung für vom Fahrschüler nicht wahrgenommene Fahrstunden in Höhe des Fahrstundenentgelts zu verlangen, die sich auf die vereinbarte Dauer der geplanten Fahrstunde bezieht. Dem Fahrschüler bleibt der Nachweis vorbehalten, ein Schaden sei nicht oder in wesentlich geringerer Höhe entstanden.

9.4 Entgelt für die Vorstellung zur Prüfung

Mit dem Entgelt für die Vorstellung zur Prüfung werden abgegolten: Die theoretische und die praktische Prüfungsvorstellung einschließlich der Prüfungsfahrt. Bei Wiederholungsprüfungen wird das Entgelt, wie im Ausbildungsvertrag vereinbart, erhoben.

(10) Zahlungsbedingungen

Soweit nichts anderes vereinbart, werden im Rahmen von Fahrausbildungen der Grundbetrag, Lehrmaterial, 2 Fahrstunden und das Entgelt zur Theoretischerprüfung bei Abschluss des Ausbildungsvertrags, das Entgelt für die Fahrstunden erfolgt durch Zwischenrechnungen, der Betrag für  die Vorstellung zur Prüfung zusammen mit eventuell verauslagten Verwaltungs- und Prüfungsgebühren spätestens zwei Werktage vor der Prüfung fällig. Sonstige Kosten für Seminare, Ausbildungen und Kurse sind spätestens bis zu den in der Rechnung genannten Terminen zu bezahlen. Eine Ratenzahlung ist nicht möglich. Bei Förderungen nach SGB II und SGB III mit Bildungsgutschein zahlt die Arbeitsagentur bzw. das zuständige Jobcenter die Kursgebühren direkt an den Träger der Maßnahme. Der Teilnehmer verpflichtet sich, den Bildungsgutschein rechtzeitig vor Beginn der Maßnahme bei der Fahrschule einzureichen, da der Bildungsgutschein ansonsten seine Gültigkeit verliert.

(11) Pflichten der Fahrschüler/Teilnehmer sowie der Fahrschule

11.1 Einhaltung vereinbarter Termine

Fahrlehrer, Fahrschule, Fahrschüler und Teilnehmer haben dafür zu sorgen, dass vereinbarte Fahrstunden oder Seminare pünktlich beginnen. Fahrstunden beginnen und enden grundsätzlich an der Fahrschule. Wird auf Wunsch des Fahrschülers davon abgewichen, ist die Fahrschule berechtigt, die aufgewendete Fahrzeit zum Fahrstundensatz zu berechnen. Hat der Fahrlehrer den verspäteten Beginn einer Fahrstunde zu vertreten oder unterbricht er den praktischen Unterricht, so ist die ausgefallene Ausbildungszeit nachzuholen oder gutzuschreiben.

11.2 Wartezeiten bei Verspätung im Rahmen der Fahrausbildung

Verspätet sich der Fahrlehrer um mehr als 15 Minuten, so braucht der Fahrschüler nicht länger zu warten. Hat der Fahrschüler den verspäteten Beginn einer vereinbarten praktischen Ausbildung zu vertreten, so geht die ausgefallene Ausbildungszeit zu seinen Lasten. Verspätet er sich um mehr als 15 Minuten, braucht der Fahrlehrer nicht länger zu warten. Die vereinbarte Ausbildungszeit gilt dann als ausgefallen. Die Ausfallentschädigung für die vom Fahrschüler nicht wahrgenommene Ausbildungszeit beträgt auch in diesem Fall das Fahrstundenentgelt bezogen auf die geplante Fahrstundendauer. Dem Fahrschüler bleibt der Nachweis vorbehalten, ein Schaden sei nicht oder in wesentlich geringerer Höhe entstanden.

11.3 Fahrschüler, Kurs- und Seminarteilnehmer sind vom Unterricht auszuschließen, wenn

– sie unter dem Einfluss von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln stehen.

– anderweitige Zweifel an der Fahrtüchtigkeit begründet sind.

Bei Fahrstunden fällt auch in solchen Fällen eine Ausfallentschädigung des Fahrstundenentgelts bezogen aus die geplante Fahrstundendauer an. Dem Fahrschüler bleibt der Nachweis vorbehalten, ein Schaden sei nicht oder in wesentlich geringerer Höhe entstanden.

11.4 Behandlung von Ausbildungsgeräten und Fahrzeugen

Der Fahrschüler und Teilnehmer sind zur pfleglichen Behandlung der Ausbildungsfahrzeuge, Lehrmodelle, Simulatoren, technischer Geräte wie beispielsweise Laptops und Tablets und des sonstigen Anschauungsmaterials verpflichtet.

11.5 Bedienung und Inbetriebnahme von Lehrfahrzeugen

Ausbildungsfahrzeuge dürfen nur unter Aufsicht eines Fahrlehrers bedient oder in Betrieb gesetzt werden. Zuwiderhandlungen können Strafverfolgungen und Schadenersatzpflicht zur Folge haben.

11.6 Besondere Pflichten des Fahrschülers bei der Kraftradausbildung

Geht bei der Kraftradausbildung oder –Prüfung die Verbindung zwischen Fahrschüler und Fahrlehrer verloren, so muss der Fahrschüler unverzüglich an geeigneter Stelle anhalten, den Motor abstellen und auf den Fahrlehrer warten. Erforderlichenfalls hat er die Fahrschule zu verständigen. Beim Verlassen des Fahrzeugs hat er dieses ordnungsgemäß abzustellen und gegen unbefugte Benutzung zu sichern.

11.7 Rauchverbot / Essen und Trinken

In sämtlichen Räumen und allen Lehrfahrzeugen der Fahrschule herrscht ein Rauchverbot. Das Essen und Trinken ist nur in hierfür ausdrücklich zugelassenen Räumen gestattet.

11.8  WLAN/Internet-Nutzung

Zur Verfügung gestellte WLAN/Internet-Zugänge sind zu Ausbildungszwecken zu verwenden. Urheberrechtsverletzungen, die im Zusammenhang mit der WLAN Nutzung begangen werden, werden verfolgt. Auf keinen Fall ist es erlaubt, rechts- und/oder sittenwidrige Internetseiten aufzurufen. Die Fahrschüler und Teilnehmer stellen die Fahrschule von jeglicher Haftung bzw. von Ansprüchen Dritter frei, die aufgrund von rechtswidrigem Umgang mit dem Internet entstehen können.

11.9 Unterrichtsmaterialien

Bereitgestellte Unterrichtsmaterialien in digitaler oder in Papierform dürfen nur im Rahmen der Ausbildung verwendet, nicht vervielfältigt und nicht an Dritte weitergegeben werden.

11.10 Unterrichtsteilnahme und Erfolgskontrolle bei öffentlicher Förderung

Öffentlich geförderte Fahrschüler und Teilnehmer sind verpflichtet, regelmäßig an allen vorgesehenen Unterrichten teilzunehmen. Im Falle einer Krankheit oder anderweitigen wichtigen Gründen, die eine Abwesenheit bedingen, ist die Fahrschule unverzüglich zu informieren. Ebenso besteht eine Verpflichtung, an Erfolgskontrollen hinsichtlich einer  Eingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen.

(12) Abschluss der Ausbildung

Die Fahrschule darf eine Fahrausbildung erst abschließen, wenn sie überzeugt ist, dass die Fahrschüler die nötigen Kenntnisse und Fähigkeiten zum Führen eines Kraftfahrzeugs besitzt (§16 & §29 FahrlG). Deshalb entscheidet der Fahrlehrer nach pflichtgemäßem Ermessen über den Abschluss der Ausbildung (§6 FahrschAusbO). Seminare, Kurse und Ausbildungen, die nicht den Erwerb einer Fahrerlaubnis betreffen oder aber nach SGB II oder SGBIII gefördert sind, enden alternativ mit der Übergabe einer Teilnahmebescheinigung, eines Zertifikats oder einer erforderlichen Bescheinigung für die Zulassung zur Prüfung bei einer externen Prüfungsinstanz wie z.B. der IHK., die erforderlichenfalls Angaben zu Dauer, Inhalt und Ziel der Maßnahme enthalten.

(13) Anmeldung zur Fahrerlaubnisprüfung

Die Anmeldung zur Fahrerlaubnisprüfung bedarf der Zustimmung des Fahrschülers; sie ist für beide Teile verbindlich. Erscheint der Fahrschüler nicht zum Prüfungstermin, ist er zur Bezahlung des Entgelts für die Vorstellung zur Prüfung und verauslagter oder anfallender Gebühren verpflichtet.

(14) Gebühren und Entgelte bei Vertragskündigung

Wird der Ausbildungsvertrag gekündigt, so hat die Fahrschule Anspruch auf das Entgelt für erbrachte Fahrstunden und eine etwa erfolgte Vorstellung zur Prüfung. Für andere Seminare, Kurse und Ausbildungen als Fahrausbildungen besteht ein Anspruch auf ein Entgelt der bis zum Kündigungszeitpunkt anteilig zu berechnenden Lehrgangsgebühren. Kündigt die Fahrschule aus wichtigem Grund oder der Fahrschüler, ohne durch ein vertragswidriges Verhalten der Fahrschule veranlasst zu sein (siehe Ziffer 6), steht der Fahrschule folgendes Entgelt zu:

  • 1/3 des Grundbetrags, wenn die Kündigung vor Beginn der theoretischen Ausbildung erfolgt.
  • 2/3 des Grundbetrags, wenn die Kündigung innerhalb von vier Wochen nach Ausbildungsbeginn erfolgt.
  • Der volle Grundbetrag, wenn die Kündigung später als vier Wochen nach Ausbildungsbeginn erfolgt.

Dem Fahrschüler bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein Entgelt oder ein Schaden in der jeweiligen Höhe nicht angefallen oder nur geringer ausgefallen ist. Kündigt die Fahrschule ohne wichtigen Grund oder der Fahrschüler, weil er hierzu durch ein vertragswidriges Verhalten der Fahrschule veranlasst wurde, steht der Fahrschule der Grundbetrag nicht zu. Eine eventuell erfolgte Vorauszahlung ist dann zurückzuerstatten.

(15) Datenschutz

Personenbezogene Daten werden von der Fahrschule im Rahmen der Rechtsvorschriften zum Datenschutz ausschließlich zu Ausbildungszwecken und zur Vertragsabwicklung elektronisch gespeichert,  automatisiert verarbeitet und nur an solche Unternehmen weitergegeben, die vertraglich vereinbarte Leistungen im Zusammenhang mit dem Ausbildungsvertrag und dem Ausbildungszweck erbringen. Bei Ausbildungen und Kursen, für die die Fahrschüler und Teilnehmer öffentliche Zuschüsse oder Darlehen in Anspruch nehmen oder eine Kostenübernahme durch ein Unternehmen erfolgt, werden die personenbezogenen Daten, soweit dies zur Vertragsabwicklung erforderlich ist, an die zuständigen Stellen weitergeleitet. Als Datenschutzbeauftragter ist Marc Evers, DataSEKure Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Burgunderstraße 20, 79104 Freiburg bestellt.

(16) Abrechnung

Die Abrechnung der fälligen Forderungen aus dem Ausbildungsvertrag für Fahrausbildungen oder anderer Seminare, Kurse und Ausbildungen erfolgt über die Fahrschule und sind innerhalb des angegebenen Zahlungsziel ohne Abzug per Überweisung oder in Bar zu begleichen.

(17) Gerichtsstand

Hat der Fahrschüler/Teilnehmer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland oder verlegt er nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland, oder ist der gewöhnliche Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, so ist der Sitz der Fahrschule der Gerichtsstand. Der Sitz der Fahrschule ist auch Gerichtsstand, soweit der Teilnehmer Kaufmann im Sinne des HGB oder juristische Person des öffentlichen Rechts ist oder Ansprüche im Wege des Mahnverfahrens geltend gemacht werden.

(18) Hinweis

Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wurde in diesem Text auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

 AGB Stand: Juni 2018